Bebauungspläne für Tiny House-Siedlungen

Bebauungspläne stellen die rechtsverbindliche Bauleitplanung für bestimmte Teile eines Gemeindegebietes dar. Sie werden in aller Regel dann erforderlich, wenn signifikante Flächen überplant und dafür einheitliche Vorgaben für Art und Maß der baulichen Nutzung oder einer konkreten Bauweise erstellt werden sollen. Dies gilt in besonderem Maße für einen Tiny House Bebauungsplan, da bereits bei der grundsätzlichen Überplanung völlig andere Faktoren als bei „großen“ Wohngebäuden berücksichtigt werden müssen. Dies gilt nicht nur für Maße und Daten von umbauten Flächen und Baugrundstücken sondern nicht zuletzt auch für besondere Erschließungsmaßnahmen u.v.m.

Grundsätzlich muss auch ein Tiny House Bebauungsplan konkrete städtebauliche Ziele erfüllen, wozu u.a. eine nachhaltige Entwicklung sowie konkrete soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen und nicht zuletzt auch der Klimaschutz zählen. Die im Rahmen eines Bebauungsplanes erforderliichen Maßnahmen werden im Baugesetzbuch (BauGB) näher geregelt.

Unsere Erfahrungen bei der Begleitung kommunaler bzw. gewerblicher Projektierungen zeigen, dass bereits die konkrete Zielgruppe der künftigen Bewohner zum Teil erheblich von den öffentlich wahrgenommenen Interessengruppen abweichen kann. Nicht selten können sogar in sozialen Medien verbreitete Fake-News über Tiny Houses die realen Erfordernisse für eine zu entwickelnde Tiny-House-Wohnsiedlung konterkarieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine eindeutige Abgrenzung von Tiny Wohngebäuden gegenüber Wochenendhäusern, einfachen Mobilheimen oder gar Bauwagen definiert wird und damit Missdeutungen entstehen können.

Der Umstand, dass derzeit nur sehr wenige der zur Zeit mehr als einhundert deutschen Hersteller tatsächlich in der Lage sind, uneingeschränkt baugenehmigungsfähige Tiny Houses zu produzieren, kann ebenso zu Fehlplanungen führen. Aber auch für Architekten und Stadtplaner kann die Verknüpfung von Baurecht und Straßenverkehrszulassungsrecht bei mobilen Tiny Houses zu Problemen führen.

Auch machen erste Kommunen bereits Erfahrungen damit, dass Grundstückskäufer im guten Glauben eine als „Tiny House“ deklarierte Konstruktion bestellt haben, die tatsächlich aber gar nicht baugenehmigungsfähig ist. Die Folge kann dann eine Rückabwicklung des Grundstückserwerbs sowie eine Neuausschreibung sein. Als Lösung kann bereits bei der Vergabe der Baugrundstücke ein verbindlicher Nachweis des beauftragten Tiny House-Herstellers zur uneingeschränkten Baugenehmigungsfähigkeit nebst Vorlage eines Wärmeschutznachweises gemäß Gebäudeenergiegesetz (vormals EnEV) eingefordert werden.

Gerne unterstützen wir kommunale und gewerbliche Projektentwickler sowie private Investoren und Grundstücksbesitzer von der ersten Stunde der Überplanung. Bitte nehmen Sie mit uns direkt Kontakt auf.